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Verband
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Satzung Verband der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V.
1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Der Verein trägt den Namen „Verband der Pilates-Trainer in Medizin &
Sport e.V.“
1.2
Er hat den Sitz in 82256 Fürstenfeldbruck.
1.3
Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.
1.4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31.12.2008.
2
Vereinszweck
2.1
Der Zweck des Vereins ist
2.1.1
der Zusammenschluss von Pilates-Instruktoren im Mattenprogramm sowie der
im medizinischen und sportlichen Bereich tätigen Instruktoren; die Fachkräfte
mit einer staatlich anerkannten Ausbildung im Bereich Bewegung sind.
2.1.2
ein Kontinuierliches Management zur Unterstützung der Qualität der
ausgebildeten Trainer;
2.1.3
Durchführung unterstützender Maßnahmen zur Erhaltung und
Weiterentwicklung der Pilates-Ausbildung;
2.1.4
Zusammenarbeit, Austausch und Öffentlichkeitsarbeit mit Institutionen,
Organisationen, Schulen und anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
3
Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die eine umfassende
Pilates-Ausbildung mit Zertifikat vorweisen. Die Pilates-Ausbildung muss sich an
den Richtlinien des Verbands der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V.
orientieren.
3.3
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein (Beitrittserklärung)
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kommt zustande mit dem Zugang der
Aufnahmeerklärung in Textform des Vorstandes bei dem Mitglied. Ein Anrecht auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
3.4
Die Beitrittserklärung kann auf der Webseite des Vereins mittels des
dafür vorgesehenen Anmeldeformulars eingereicht werden.
3.5
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die
Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur
zulässig zum Ende des Geschäftsjahres.
3.6
Die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erlöschen
3.6.1
mit dem Tod des Mitglieds
3.6.2
beim Ausschluss, mit Ablauf der Monatsfrist nach Ziffer 4.3 ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim Mitglied
3.6.3
beim Austritt, nach Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim
Vorstand zum fristgemäßen Austrittszeitpunkt.
3.7
In allen Fällen des Ausscheidens ist der Mitgliedsbeitrag für das
laufende Geschäftsjahr noch bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu
entrichten.
3.8
Soweit über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren durch
Eigenantrag beantragt wurde, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
das Verfahren eröffnet wurde, ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und
Pflichten ab diesem Zeitpunkt. Für die Beendigung des Ruhens gelten die
Vorschriften über den Beitritt sinngemäß.
3.9
In allen Fällen der Beendigung einer Mitgliedschaft besteht für die
Mitglieder weder ein Anspruch auf ein Abfindungsguthaben noch auf Erstattung der
geleisteten Mitgliedsbeiträge. Der Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des
Vereins ist in Ziffer 14.1 geregelt.
4
Ausschluss
4.1
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
wenn es seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Aufforderungen nicht
nachkommt, wenn es die erforderliche Fortbildung nach Ziffer 5.3 nicht durchführt (ohne Rechtfertigung durch einen wichtigen
Grund) oder aus einem anderen wichtigen Grund, insbesondere die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
4.2
Der Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor
der Entscheidung über den Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied vom Vorstand
rechtliches Gehör zu geben.
5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
5.1
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.
5.2
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich jeder Handlung zu enthalten, die
die Interessen des Vereins schädigt.
5.4
Jedes Mitglied darf mit der Zugehörigkeit zum Verband der Pilates-Trainer
in Medizin & Sport e.V. werben.
5.5
Mitglieder können sich auf der Website des Verbandes der Pilates-Trainer
in Medizin & Sport e.V. registrieren lassen.
5.6
Die Vereinsmitglieder trifft die Obliegenheit, sich mindestens einmal
wöchentlich auf der Webseite über Vereinsmitteilungen zu informieren.
6 Organe
des Vereins
6.1
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und
gegebenenfalls der Beirat.
7 Der
Vorstand
7.1
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, wobei er im
Innenverhältnis den Weisungen des Beirates unterworfen ist und dessen Beschlüsse
auszuführen hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7.2
Der Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, besteht
aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, der jeder für sich allein den
Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertritt. Im Innenverhältnis gilt, dass
der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag
tätig wird. Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der stellvertretenden
Vorstandsmitglieder durch Beschluss auf bis zu insgesamt vier Stellvertreter
erhöhen.
7.3
Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Einladung zur
Mitgliederversammlung, die Protokollführung in der Mitgliederversammlung, in
Sitzungen des Vorstandes und des Beirats; ebenso obliegen dem
Vorstandsvorsitzenden die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung.
Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 75 % aller anwesenden und nicht
anwesenden Vorstandsmitglieder zu den vorstehenden oder auch zu anderen
Bereichen eine abweichende Geschäftsverteilung beschließen.
7.6
Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass über Maßnahmen der
Geschäftsführung ein Beschluss des Vorstandes herbeigeführt wird. Die Maßnahme
ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden
Mitglieder zustimmt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann verlangen, dass es an
der Vorstandssitzung teilnimmt. Vorstandsmitglieder können sich nicht durch
andere Personen vertreten lassen.
7.7
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen
werden ersetzt, soweit das Steuerrecht einen Abzug zulässt.
8 Beirat
8.2
Der Beirat ergänzt die Tätigkeit des Vorstandes. Er nimmt die Aufgaben
der Mitgliederversammlung zwischen deren Sitzungen wahr, soweit nicht nach
Ziffer 9.2 die Aufgabe der Mitgliederversammlung ausschließlich
zugewiesen wurde. Die Mitglieder des Beirates übernehmen Aufgabengebiete zur
Förderung des Vereinszwecks.
8.3
Der Beirat kann insbesondere mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen über Maßnahmen der Geschäftsführung beschließen. Der Vorstand ist an
diese Weisungen gebunden.
8.5
Der Beirat wird mindestens einmal pro Kalenderjahr, stets jedoch auf
Verlangen von mindestens drei Beiratsmitgliedern vom Vorstand einberufen. Nr.
10.3 gilt entsprechend. Den Vorsitz führt der
Vorstandsvorsitzende; bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Ist
kein Mitglied des Vorstandes anwesend oder besteht Uneinigkeit über den
Versammlungsleiter, bestellt der Beirat einen Vorsitzenden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt leitet das älteste
anwesende Beiratsmitglied die Sitzung.
8.6
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden. Er unterliegt
hinsichtlich der Beratungsgegenstände keinen Beschränkungen. Die
Beiratsmitglieder können sich untereinander vertreten, jedoch ist der Beirat nur
beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich der
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes) persönlich anwesend ist. Der Beirat
fertigt ein Ergebnisprotokoll über seine Sitzungen an, das jedes Mitglied des
Vereins einsehen kann.
8.7
Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene
Aufwendungen werden ersetzt, soweit das Steuerrecht einen Abzug zulässt.
8.8
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit 2/3 der
abgegebenen Stimmen des Beirats zu beschließen ist.
9.1
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
9.2.1
Beschlussfassung in Angelegenheiten der Geschäftsführung, wenn der
Vorstand oder Beirat den Antrag in der Mitgliederversammlung stellt. Das Gleiche
gilt, wenn ein Einberufungsverlangen nach Ziffer 10.1 vorliegt.
9.2.2
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Beiratsmitglieder.
Für die Bestimmung deren Aufgabengebiete, soweit diese Satzung nicht etwas
anderes bestimmt. Für die Wahl gelten die vorstehenden Vorschriften in den
Ziffern 7.4 bis 7.5 sowie den Ziffern 8.1 und 8.4.
9.2.3
Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Eine Änderung der
Festsetzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
9.2.4
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist jeweils eine
2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
9.2.5
Feststellung über einen jährlichen Finanzplan, sofern der Beirat oder die
Mitgliederversammlung die Aufstellung fordern.
9.2.6
Genehmigung der Jahresrechnung.
9.2.7
Beschlussfassung über andere in dieser Satzung vorgesehene Aufgaben der
Mitgliederversammlung.
10
Mitgliederversammlung
10.2
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach
Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres.
10.3.2
In Schriftform ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen,
wenn die schriftliche Einladung an die vom Vereinsmitglied angegebene Adresse
versandt worden ist. Die in Ziffer 10.3.1 bezeichneten Erfordernissen an Frist und Inhalt der Einladung
gelten sinngemäß. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung
folgenden Tag; der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Berechnung der
Vierwochenfrist ebenfalls nicht mitgezählt.
10.5
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die
Ergänzung der Tagesordnung ist nur unter entsprechender Anwendung der in Ziffer
10.1 für die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.
10.6
Tagesordnung und Anträge sind vom Vorstand in Form der Einladung auf der
Website des Vereins für die Mitglieder bekannt zu machen, sofern der Verein eine
solche betreibt. Der Vorstand soll bis zur Mitgliederversammlung eingegangene
Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten ebenfalls dort bekannt machen, sofern
dies der ordnungsgemäße Geschäftsgang zulässt.
10.7
Rechtzeitig gem. Ziffer 10.4 beim Vorstand eingehende Anträge, die zu den Punkten der
bekannt gegebenen Tagesordnung gestellt werden, unterliegen ohne Einschränkung
der Beschlussfassung. Verspätete Anträge können von der Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Dies gilt auch für
sonstige Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, sofern sie nicht
die folgenden Beschlussgegenstände betreffen:
10.7.1
Anträge auf Satzungsänderung
10.7.2
Auflösung des Vereins
10.7.3
Neufassung der Richtlinien nach Ziffer 3.2
10.7.4
Wahlen zum Vorstand und zum Beirat
10.7.5
Höhe des Mitgliedsbeitrags
10.8
Jede ordentliche/außerordentliche einberufene Mitgliederversammlung wird
als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf.
10.9
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Alle nicht
im Sinne eines „Ja“ oder „Nein“ zu dem Beschlussgegenstand abgegebenen,
verständlichen und gültigen Stimmen bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.10
Sind sämtliche Mitglieder anwesend und mit der Beschlussfassung
einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für
Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder in der Satzung
vorgesehenen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
10.11
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende;
bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Ist kein Mitglied des
Vorstandes anwesend oder besteht Uneinigkeit über den Versammlungsleiter,
bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt leitet die älteste
natürliche und anwesende Person, die für ein Mitglied stimmberechtigt ist, die
Versammlung.
10.12
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat ein vom Versammlungsleiter
zu bestimmender Protokollführer, in einem von diesem unterzeichneten Protokoll
niederzulegen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
11
Jahresrechnung
11.1
Der Verein legt eine jährliche Jahresrechnung nach den Grundsätzen der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Die Mitgliederversammlung kann für einen
zukünftigen Abrechnungszeitpunkt die Abrechnung nach Rechnungslegungsgrundsätzen
des Handelsgesetzbuches für alle Kaufleute (Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung) festlegen.
11.2
Soweit der Verein aus steuerlichen Gründen in einer bestimmten,
umfangreicheren Art und Weise Rechnung zu legen hat, gilt dies auch für
Vereinszwecke.
11.3
Jedes Mitglied hat das Recht für ein abgelaufenes Geschäftsjahr die
Bücher einzusehen, einen Buchsachverständigen auf eigene Kosten hinzuzuziehen
und auf eigene Kosten Abschriften von Belegen und Bücher zu fertigen. Die
Übergabe von Daten in elektronischer Form kann nicht verlangt werden.
11.4
Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer
Mitgliederversammlung oder ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
außerhalb einer Mitgliederversammlung können verlangen, dass die Bücher durch
einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Vereins benannten
Buchsachverständigen auf Kosten des Vereins geprüft werden. Ein entsprechender
Antrag auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist jederzeit und ohne
weitere Formerfordernisse zu behandeln. In dem Antrag oder in dem Verlangen kann
der Umfang und Gegenstand der Prüfung näher bestimmt und eingegrenzt werden.
12
Satzungsänderung
12.1
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
12.2
Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
13 Haftung
13.1
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen
13.2
Eine Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht
nicht.
14
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
14.2
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
14.3
Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern des Vereins erbrachten Beiträge
und sonstigen Zuwendungen ist nicht vorgesehen.
15
Inkrafttreten
15.1
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
15.2
Die vorstehende Satzung wurde am 30.11.2008 von der Gründungsversammlung
festgestellt.
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