Verband Pilates Trainer

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Satzung Verband der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V.

1          Name,  Sitz, Geschäftsjahr

1.1     Der Verein trägt den Namen „Verband der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V.“

1.2     Er hat den Sitz in 82256 Fürstenfeldbruck.

1.3     Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.

1.4     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.

 

2          Vereinszweck

2.1     Der Zweck des Vereins ist

2.1.1     der Zusammenschluss von Pilates-Instruktoren im Mattenprogramm sowie der im medizinischen und sportlichen Bereich tätigen Instruktoren; die Fachkräfte mit einer staatlich anerkannten Ausbildung im Bereich Bewegung sind.

2.1.2     ein Kontinuierliches Management zur Unterstützung der Qualität der ausgebildeten Trainer;

2.1.3     Durchführung unterstützender Maßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Pilates-Ausbildung;

2.1.4     Zusammenarbeit, Austausch und Öffentlichkeitsarbeit mit Institutionen, Organisationen, Schulen und anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.

 

3          Mitgliedschaft

3.1     Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die eine umfassende Pilates-Ausbildung mit Zertifikat vorweisen. Die Pilates-Ausbildung muss sich an den Richtlinien des Verbands der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V. orientieren.

3.2     Die Richtlinien werden von der Mitgliederversammlung durch einen gesonderten Beschluss außerhalb dieser Satzung aufgestellt.

3.3     Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein (Beitrittserklärung) entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kommt zustande mit dem Zugang der Aufnahmeerklärung in Textform des Vorstandes bei dem Mitglied.  Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.4     Die Beitrittserklärung kann auf der Webseite des Vereins mittels des dafür vorgesehenen Anmeldeformulars eingereicht werden.

3.5     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zulässig zum Ende des Geschäftsjahres.

3.6     Die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erlöschen

3.6.1     mit dem Tod des Mitglieds

3.6.2     beim Ausschluss, mit Ablauf der Monatsfrist nach Ziffer 4.3 ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim Mitglied

3.6.3     beim Austritt, nach Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand zum fristgemäßen Austrittszeitpunkt.

3.7     In allen Fällen des Ausscheidens ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende  Geschäftsjahr noch bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

3.8     Soweit über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren durch Eigenantrag beantragt wurde, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder das Verfahren eröffnet wurde, ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten ab diesem Zeitpunkt. Für die Beendigung des Ruhens gelten die Vorschriften über den Beitritt sinngemäß.

3.9     In allen Fällen der Beendigung einer Mitgliedschaft besteht für die Mitglieder weder ein Anspruch auf ein Abfindungsguthaben noch auf Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge. Der Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins ist in Ziffer 14.1 geregelt.

 

4          Ausschluss

4.1     Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Aufforderungen nicht nachkommt, wenn es die erforderliche Fortbildung nach Ziffer 5.3 nicht durchführt (ohne Rechtfertigung durch einen wichtigen Grund) oder aus einem anderen wichtigen Grund, insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.

4.2     Der Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied vom Vorstand rechtliches Gehör zu geben.

4.3     Der Ausspruch über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang dieser Mitteilung kann das Mitglied unbeschadet des ordentlichen Rechtsweges die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung für den Ausschluss, die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten ruhen in diesem Zeitraum.

 

5          Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1     Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.

5.2     Die Mitglieder sind verpflichtet, sich jeder Handlung zu enthalten, die die Interessen des Vereins schädigt.

5.3     Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich innerhalb eines wiederkehrenden Zeitraums von  jeweils zwei Jahren ab Vereinseintritt, in einer mindestens eintägigen Fortbildungsveranstaltung weiterzubilden. Dabei muss die Fortbildung den Richtlinien des Verbands der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V. genügen. Über die Fortbildung ist dem Vorstand ein Teilnahmenachweis des Veranstalters vorzulegen. Bei einer längeren Fortbildungsdauer können die zusätzlichen Unterrichtsstunden bereits mit dem nächsten Fortbildungszeitraum verrechnet werden.

5.4     Jedes Mitglied darf mit der Zugehörigkeit zum Verband der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V.  werben.

5.5     Mitglieder können sich auf der Website des Verbandes der Pilates-Trainer in Medizin & Sport e.V. registrieren lassen.

5.6     Die Vereinsmitglieder trifft die Obliegenheit, sich mindestens einmal wöchentlich auf der Webseite über Vereinsmitteilungen zu informieren. 

 

6          Organe des Vereins

6.1     Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls der Beirat.

 

7          Der Vorstand

7.1     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, wobei er im Innenverhältnis den Weisungen des Beirates unterworfen ist und dessen Beschlüsse auszuführen hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.2     Der Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, der jeder für sich allein den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertritt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag tätig wird. Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der stellvertretenden Vorstandsmitglieder durch Beschluss auf bis zu insgesamt vier Stellvertreter erhöhen.

7.3     Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Einladung zur Mitgliederversammlung, die Protokollführung in der Mitgliederversammlung, in Sitzungen des Vorstandes und des Beirats; ebenso obliegen dem Vorstandsvorsitzenden die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 75 % aller anwesenden und nicht anwesenden Vorstandsmitglieder zu den vorstehenden oder auch zu anderen Bereichen eine abweichende Geschäftsverteilung beschließen.

7.4     Der Vorstand wird jeweils für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl/Bestätigung einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Mit Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, endet die Wahlperiode des bisherigen Vorstandes. Über jedes Amt ist einzeln abzustimmen, wobei jedes Mitglied pro zu besetzendes Amt eine Stimme hat. Ein Kandidat ist nur gewählt, wenn er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

7.5     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode des bisherigen Vorstandsmitgliedes ein neues Mitglied.

7.6     Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass über Maßnahmen der Geschäftsführung ein Beschluss des Vorstandes herbeigeführt wird. Die Maßnahme ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder zustimmt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann verlangen, dass es an der Vorstandssitzung teilnimmt. Vorstandsmitglieder können sich nicht durch andere Personen vertreten lassen.

7.7     Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen werden ersetzt, soweit das Steuerrecht einen Abzug zulässt.

 

8          Beirat

8.1     Mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen kann die Mitgliederversammlung einen Beirat und die Anzahl der Mitglieder bestellen. Stimmberechtigte Mitglieder des Beirats sind zusätzlich die Vorstandsmitglieder. Solange kein Beirat bestellt ist, nimmt die Mitgliederversammlung die satzungsgemäßen Rechte des Beirates wahr. Ein Beirat ist solange zu wählen, bis die Mitgliederversammlung mit 50 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt.

8.2     Der Beirat ergänzt die Tätigkeit des Vorstandes. Er nimmt die Aufgaben der Mitgliederversammlung zwischen deren Sitzungen wahr, soweit nicht nach Ziffer 9.2 die Aufgabe der Mitgliederversammlung ausschließlich zugewiesen wurde. Die Mitglieder des Beirates übernehmen Aufgabengebiete zur Förderung des Vereinszwecks.

8.3     Der Beirat kann insbesondere mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über Maßnahmen der Geschäftsführung beschließen. Der Vorstand ist an diese Weisungen gebunden.

8.4     Die Beiratsmitglieder für die jeweiligen Aufgabengebiete werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes bestellt. Für die Wahl gelten die Vorschriften der Nr. 7.4 bis Nr. 7.5 entsprechend.

8.5     Der Beirat wird mindestens einmal pro Kalenderjahr, stets jedoch auf Verlangen von mindestens drei Beiratsmitgliedern vom Vorstand einberufen. Nr. 10.3 gilt entsprechend. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende; bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend oder besteht Uneinigkeit über den Versammlungsleiter, bestellt der Beirat einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt leitet das älteste anwesende Beiratsmitglied die Sitzung.

8.6     Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden. Er unterliegt hinsichtlich der Beratungsgegenstände keinen Beschränkungen. Die Beiratsmitglieder können sich untereinander vertreten, jedoch ist der Beirat nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes) persönlich anwesend ist. Der Beirat fertigt ein Ergebnisprotokoll über seine Sitzungen an, das jedes Mitglied des Vereins einsehen kann.

8.7     Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen werden ersetzt, soweit das Steuerrecht einen Abzug zulässt.

8.8     Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit 2/3 der abgegebenen Stimmen des Beirats zu beschließen ist.

 

9          Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

9.1     Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

9.2     Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für die

9.2.1     Beschlussfassung in Angelegenheiten der Geschäftsführung, wenn der Vorstand oder Beirat den Antrag in der Mitgliederversammlung stellt. Das Gleiche gilt, wenn ein Einberufungsverlangen nach Ziffer 10.1 vorliegt.

9.2.2     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Beiratsmitglieder. Für die Bestimmung deren Aufgabengebiete, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Für die Wahl gelten die vorstehenden Vorschriften in den Ziffern 7.4 bis 7.5 sowie den Ziffern 8.1 und 8.4.

9.2.3     Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Eine Änderung der Festsetzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

9.2.4     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist jeweils eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

9.2.5     Feststellung über einen jährlichen Finanzplan, sofern der Beirat oder die Mitgliederversammlung die Aufstellung fordern.

9.2.6     Genehmigung der Jahresrechnung.

9.2.7     Beschlussfassung über andere in dieser Satzung vorgesehene Aufgaben der Mitgliederversammlung.

 

10          Mitgliederversammlung

10.1     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Weiterhin wird sie außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen, noch auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 % der Beiratsmitglieder (ausschließlich der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes) oder auf schriftlichen Antrag, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, von mindestens 40 % der Mitglieder, mindestens jedoch 30 Mitgliedern, durch den Vorstand einberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

10.2     Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres.

10.3     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, in elektronischer Form (Bekanntmachung auf der Webseite und Hinweis per E-Mail) oder in Schriftform.

10.3.1     In elektronischer Form ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung auf der Webseite bekannt gemacht, eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten, gleichzeitig die Tagesordnung bekannt gegeben wird und auf der Startseite ein deutlich hervorgehobener Hinweis auf die Einladung enthalten ist. Jedes Vereinsmitglied, das dem Vorstand die entsprechende Kennung mitteilt, erhält eine E-Mail-Benachrichtigung über die Einladung auf der Webseite. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die ordnungsgemäße Einladungsbekanntmachung folgenden Tag; der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Berechnung der Vierwochenfrist ebenfalls nicht mitgezählt.

10.3.2     In Schriftform ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, wenn die  schriftliche Einladung an die vom Vereinsmitglied angegebene Adresse versandt worden ist. Die in Ziffer 10.3.1 bezeichneten Erfordernissen an Frist und Inhalt der Einladung gelten sinngemäß. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag; der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Berechnung der Vierwochenfrist ebenfalls nicht mitgezählt.

10.4     Anträge zur bekannt gegebenen Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Dazu sind die Anträge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

10.5     Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Ergänzung der Tagesordnung ist nur unter entsprechender Anwendung der in Ziffer 10.1 für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

10.6     Tagesordnung und Anträge sind vom Vorstand in Form der Einladung auf der Website des Vereins für die Mitglieder bekannt zu machen, sofern der Verein eine solche betreibt. Der Vorstand soll bis zur Mitgliederversammlung eingegangene Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten ebenfalls dort bekannt machen, sofern dies der ordnungsgemäße Geschäftsgang zulässt.

10.7     Rechtzeitig gem. Ziffer 10.4 beim Vorstand eingehende Anträge, die zu den Punkten der bekannt gegebenen Tagesordnung gestellt werden, unterliegen ohne Einschränkung der Beschlussfassung. Verspätete Anträge können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Dies gilt auch für sonstige Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, sofern sie nicht die folgenden Beschlussgegenstände betreffen:

10.7.1     Anträge auf Satzungsänderung

10.7.2     Auflösung des Vereins

10.7.3     Neufassung der Richtlinien nach Ziffer 3.2

10.7.4     Wahlen zum Vorstand und zum Beirat

10.7.5     Höhe des Mitgliedsbeitrags

10.8     Jede ordentliche/außerordentliche einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

10.9     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Alle nicht im Sinne eines „Ja“ oder „Nein“ zu dem Beschlussgegenstand abgegebenen, verständlichen und gültigen Stimmen bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.10     Sind sämtliche Mitglieder anwesend und mit der Beschlussfas­sung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder in der Satzung vorgesehenen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

10.11     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende; bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend oder besteht Uneinigkeit über den Versammlungsleiter, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt leitet die älteste natürliche und anwesende Person, die für ein Mitglied stimmberechtigt ist, die Versammlung.

10.12     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat ein vom Versammlungsleiter zu bestimmender Protokollführer, in einem von diesem unterzeichneten Protokoll niederzulegen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

11          Jahresrechnung

11.1     Der Verein legt eine jährliche Jahresrechnung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor. Die Mitgliederversammlung kann für einen zukünftigen Abrechnungszeitpunkt die Abrechnung nach Rechnungslegungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches für alle Kaufleute (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) festlegen.

11.2     Soweit der Verein aus steuerlichen Gründen in einer bestimmten, umfangreicheren Art und Weise Rechnung zu legen hat, gilt dies auch für Vereinszwecke.

11.3     Jedes Mitglied hat das Recht für ein abgelaufenes Geschäftsjahr die Bücher einzusehen, einen Buchsachverständigen auf eigene Kosten hinzuzuziehen und auf eigene Kosten Abschriften von Belegen und Bücher zu fertigen. Die Übergabe von Daten in elektronischer Form kann nicht verlangt werden.

11.4     Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung können verlangen, dass die Bücher durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Vereins benannten Buchsachverständigen auf Kosten des Vereins geprüft werden. Ein entsprechender Antrag auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist jederzeit und ohne weitere Formerfordernisse zu behandeln. In dem Antrag oder in dem Verlangen kann der Umfang und Gegenstand der Prüfung näher bestimmt und eingegrenzt werden.

 

12          Satzungsänderung

12.1     Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

12.2     Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

13          Haftung

13.1     Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen

13.2     Eine Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.

 

14          Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

14.1     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine paritätische Mitgliedsorganisation, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

14.2     Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

14.3     Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern des Vereins erbrachten Beiträge und sonstigen Zuwendungen ist nicht vorgesehen.

 

15          Inkrafttreten

15.1     Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

15.2     Die vorstehende Satzung wurde am 30.11.2008 von der Gründungsversammlung festgestellt.